Die Anzeigetafel springt auf Rot: «Cancelled». Erst dieser kurze Moment der Leere, dann rennen alle gleichzeitig zum Schalter. Wer das schon erlebt hat, weiss: Genau jetzt entscheidet sich, ob du in drei Wochen 600 Euro auf dem Konto hast – oder einen 15-Prozent-Gutschein fürs Bordbistro. Die meisten Reisenden verschenken in dieser Situation bares Geld, schlicht weil sie ihre Rechte nicht kennen. Dabei ist die Rechtslage erfreulich klar. Hier ist sie, kompakt genug für die Warteschlange am Gate.
Gilt das überhaupt für meinen Flug?
Kurz gesagt: fast immer, wenn du ab der Schweiz oder der EU abfliegst. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 deckt alle Abflüge aus der EU ab, dazu Flüge von EU-Airlines in die EU – und die Schweiz hat das Ganze übernommen, Zürich, Genf und Basel sind also gleich geschützt wie Frankfurt oder Paris. Die eine Lücke, die man kennen sollte: der Rückflug aus dem Nicht-EU-Ausland mit einer Nicht-EU-Airline, etwa ab Bangkok mit einer Golf-Airline. Dort gelten nur die Vertragsbedingungen der Airline – ein Grund mehr, bei knappen Preisdifferenzen die europäische Airline zu nehmen.
Deine drei Trümpfe bei Annullierung
Trumpf eins, das Wahlrecht: Die Airline muss dir anbieten, entweder das Ticket voll zu erstatten (innert sieben Tagen, in Geld – du musst keinen Gutschein akzeptieren, egal wie charmant er formuliert ist) oder dich schnellstmöglich umzubuchen, oder an einem Wunschtermin. Trumpf zwei, die Betreuung: Ab zwei Stunden Warterei stehen dir Essen und Getränke zu, bei einer Übernachtung das Hotel samt Transfer. Organisiert die Airline nichts – Quittungen sammeln, das Geld kannst du zurückfordern. Und Trumpf drei, der grosse: die pauschale Entschädigung obendrauf. 250 Euro bis 1'500 Kilometer, 400 bis 3'500, 600 darüber. Voraussetzung: Die Airline hat dich weniger als 14 Tage vor Abflug informiert, und es lag kein «aussergewöhnlicher Umstand» vor.
«Aussergewöhnliche Umstände» – der Lieblingssatz jeder Airline
Diesen Begriff wirst du hören, versprochen. Gemeint sind Dinge ausserhalb der Airline-Kontrolle: Unwetter, Fluglotsenstreik, Vogelschlag. Was Airlines gerne verschweigen: Technische Defekte zählen nach ständiger Rechtsprechung so gut wie nie dazu – Wartung ist ihr Job. Und selbst der Streik des eigenen Personals ist laut Europäischem Gerichtshof kein Freifahrtschein. Unser Rat: Lass dich von einer pauschalen Absage nie abwimmeln. Verlang die Begründung schriftlich. Erstaunlich oft wird aus dem «leider aussergewöhnlichen Umstand» dann plötzlich doch eine Überweisung.
So kommst du an dein Geld – ohne Anwalt
Am Flughafen: Foto von der Anzeigetafel, die Annullierungs-Mail behalten, jede Quittung einstecken und die Annullierung samt Grund schriftlich bestätigen lassen. Zuhause: das Entschädigungsformular der Airline ausfüllen – jede hat eines, meist gut versteckt in den Untiefen der Website – und eine Frist von 30 Tagen setzen. Kommt nichts, hilft bei Schweizer Abflügen die kostenlose Beschwerde beim BAZL, in der EU die nationalen Schlichtungsstellen. Die bekannten Fluggastrechte-Portale nehmen dir alles ab, kassieren dafür aber 25 bis 35 Prozent Provision. Bei klarer Sachlage lohnt sich der eigene Brief fast immer zuerst – er kostet zwanzig Minuten und keinen Rappen.

